Private Krankenversicherung Wechsel - Wechseln der PKV
Wer als Privatversicherter den Schutz durch ein Unternehmen der PKV genießt, wird in regelmäßigen Abständen überprüfen wollen, ob der Versicherungsschutz ebenso wie die monatlich zu zahlenden Beiträge der privaten Versicherer den eigenen Vorstellungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, wird über einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung nachgedacht, der jedoch formal korrekt zu erfolgen hat. Je nach Form des Wechsels sollte dabei nicht alleine nur auf niedrigere Beiträge oder umfangreichere Leistungen des neuen Versicherers geachtet werden, vielmehr können auch Formalitäten wie z.B. eine erneute Gesundheitsprüfung in die Entscheidung des Wechsels mit einspielen.
Die andere Form des Wechsels ist die außerordentliche Kündigung, bei der von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird. Dies ist nur dann möglich, wenn sich Veränderungen im laufenden Versicherungsvertrag ergeben, die durch die Versicherung präsentiert werden. Diese Änderung können inhaltlicher Natur sein, nicht selten handelt es sich jedoch um eine Beitragsanpassung, die in vielen Fällen einer Beitragserhöhung entspricht. Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte, sollte sich hierfür jedoch schnell entscheiden, da meist nur eine Frist von 14 Tagen gilt. In dieser Zeitspanne sollte eine andere Versicherung gesucht werden, die vergleichbare Leistungen der PKV zu einem reizvollen Beitrag anbieten, damit sich der Wechsel für den einzelnen Versicherten auch lohnt. Eine außerordentliche Kündigung ist ähnlich wie bei der ordentliche Kündigung nicht weiter zu begründen, sollte allerdings schriftlich eingereicht und per Hand durch den Versicherungsnehmer unterschrieben werden.
Letztlich sollte bei einem Wechsel der Privaten Krankenversicherung auch über die angesparten Rückstellungen nachgedacht werden, die sich im Laufe der Jahre beim ursprünglichen Krankenversicherer gesammelt haben und hier als Polster für Ausgaben im höheren Lebensalter dienen sollen. Zwar räumt der Gesetzgeber seit dem Jahr 2009 die Möglichkeit ein, die angesparten Rückstellungen zu einem neuen Versicherer mitzunehmen, jedoch gilt diese Regelung erst für alle PKV-Verträge, die ab diesem Jahr entstanden sind. Wer zuvor seit Jahrzehnten bei einem Unternehmen der PKV versichert war, droht so, sämtliche angesparten Anwartschaften zu verlieren, so dass der Wechsel in diesem Fall unlukrativ würde.
Welche Fristen beim Wechsel in der PKV zu beachten sind
Grundsätzlich kann die private Krankenversicherung auf zwei Weisen gekündigt werden - eine ordentliche bzw. eine außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist dabei der Regelfall, wobei hier stets der Wechsel zum Ende eines Versicherungsjahres erfolgt. Diese Art von Kündigung muss nicht begründet werden, jedoch sollte jeder Wechselwillige beachten, dass in Deutschland eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gilt und somit ein nahtloser Versicherungsschutz zugesichert sein muss. Die Wechselfrist beträgt in diesem Fall drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres, bei zahlreichen Versicherungen ist zudem eine Mindestfrist zu beachten, die man im Versicherungsschutz des Unternehmens vor einem erneuten Wechsel verbleiben muss.Die andere Form des Wechsels ist die außerordentliche Kündigung, bei der von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird. Dies ist nur dann möglich, wenn sich Veränderungen im laufenden Versicherungsvertrag ergeben, die durch die Versicherung präsentiert werden. Diese Änderung können inhaltlicher Natur sein, nicht selten handelt es sich jedoch um eine Beitragsanpassung, die in vielen Fällen einer Beitragserhöhung entspricht. Wer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte, sollte sich hierfür jedoch schnell entscheiden, da meist nur eine Frist von 14 Tagen gilt. In dieser Zeitspanne sollte eine andere Versicherung gesucht werden, die vergleichbare Leistungen der PKV zu einem reizvollen Beitrag anbieten, damit sich der Wechsel für den einzelnen Versicherten auch lohnt. Eine außerordentliche Kündigung ist ähnlich wie bei der ordentliche Kündigung nicht weiter zu begründen, sollte allerdings schriftlich eingereicht und per Hand durch den Versicherungsnehmer unterschrieben werden.
Was bei der Wahl des neuen Versicherers zu beachten ist
Wer nach vielen Jahren bei einem bestimmten Krankenversicherer einen Wechsel anstrebt, sollte sich vor Augen führen, dass bei der Tarifierung durch das neue Unternehmen andere Maßstäbe angelegt werden. Dies gilt vor allem für das fortgeschrittene Lebensalter sowie die geänderte, gesundheitliche Situation des Versicherten, die sich natürlich in neuen Vertragsbedingungen widerspiegelt und auf die Versicherungskosten auswirkt. Anstelle direkt zu einer neuen Versicherung zu gehen, profitieren viele Mitglieder der PKV von einem reinen Tarifwechsel. In diesem Fall bleibt man weiterhin bei seinem vertrauten Krankenversicherer als Mitglied erhalten, ändert jedoch die gebotenen Leistungen des Versicherers zu Gunsten eines günstigeren Beitrags. In einer solchen Situation wird auch eine erneute Gesundheitsprüfung im Regelfall nicht vorgenommen.Letztlich sollte bei einem Wechsel der Privaten Krankenversicherung auch über die angesparten Rückstellungen nachgedacht werden, die sich im Laufe der Jahre beim ursprünglichen Krankenversicherer gesammelt haben und hier als Polster für Ausgaben im höheren Lebensalter dienen sollen. Zwar räumt der Gesetzgeber seit dem Jahr 2009 die Möglichkeit ein, die angesparten Rückstellungen zu einem neuen Versicherer mitzunehmen, jedoch gilt diese Regelung erst für alle PKV-Verträge, die ab diesem Jahr entstanden sind. Wer zuvor seit Jahrzehnten bei einem Unternehmen der PKV versichert war, droht so, sämtliche angesparten Anwartschaften zu verlieren, so dass der Wechsel in diesem Fall unlukrativ würde.
