Einkommensgrenze in der Privaten Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung stellt für Millionen von Bundesbürgern ein reizvolles Ziel dar, um sich vom Versicherungsschutz einer gesetzlichen Krankenkasse zu lösen und so bessere Leistungen oder günstigere Versicherungskosten zu erhalten. Den meisten gesetzlich Versicherten ist dabei bewusst, dass der Wechsel in die PKV nicht bedingungslos erfolgen kann, sondern für Wechselwillige mit einem direkten Arbeitgeber von einem ausreichend hohen Einkommen abhängt. Welches Einkommen für den Wechsel in die PKV vorgeschrieben ist, wird jedes Jahr aufs Neue durch den Gesetzgeber festgelegt, zudem ist eine Wartefrist zu erfüllen, die zwischen der Erfüllung des geforderten Einkommens und dem endgültigen Wechsel zu einem privaten Versicherer zu erdulden ist.
Als wesentliche Rechengröße für alle Versicherungsnehmer, die einen Wechsel in die PKV wünschen, ist die Versicherungspflichtgrenze zu sehen. Diese Größe, die im Jahr 2011 eine Höhe von 49.500 Euro besitzt, gibt das Bruttojahreseinkommen an, das ein Wechselwilliger für einen erfolgreichen Wechsel zu erbringen hat. Die Versicherungspflichtgrenze ist ausschließlich für Arbeiter und Angestellte relevant, andere Berufsgruppen wie Selbstständige, Freiberufler oder Beamte sind nicht an diesen Grenzbetrag gebunden und können jederzeit als freiwillig Versicherte in die PKV wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze zu verwechseln, die aktuell knapp 5.000 Euro niedriger liegt als der erstgenannte Betrag. Die Verwechslung ist deshalb nicht unüblich, da bis kurz nach der Jahrtausendwende diese beiden Rechengrößen eine identische Höhe besaßen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt das Maximaleinkommen an, das für die Berechnung des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags herangezogen wird. Sollte dieser Betrag erreicht und überschritten werden, ist damit nicht die freie Wechselmöglichkeit in die PKV verbunden, für diese ist in jedem Fall ein Verdienst von wenigstens 49.500 Euro zu erbringen.
Ist die geforderte Einkommensgrenze durch den Versicherten erreicht, kann dennoch nicht direkt der Wechsel in die PKV zum nächsten Monat erfolgen. Stattdessen hat der Gesetzgeber eine Wartefrist eingeführt, die aktuell zwölf Kalendermonate beträgt. In diesem Zeitraum ist zwar die Mitgliedschaft in der PKV noch nicht möglich, dennoch kann sich jeder potenziell Privatversicherte natürlich schon darüber informieren, welche Versicherungen es auf dem Markt gibt und welche von diesen eine individuell lohnenswerte Form der Krankenversicherung darstellt.
Seit dem Jahr 2011 ist der Wechsel in die PKV durch den Gesetzgeber wieder vereinfacht worden, da durch den Gesetzgeber die Ein-Jahres-Frist erneut eingeführt wurde. Diese war schon einmal als Richtlinie für die private Krankenversicherung in Deutschland etabliert, wurde jedoch in den 1990er Jahren durch die Drei-Jahres-Frist ersetzt. In diesem Fall musste ein Wechselwilliger nach Erfüllung der Einkommensgrenze 36 Kalendermonate abwarten, bis er endlich in den Schutz eines privaten Versicherers wechseln konnte. In dieser Hinsicht ist es mittlerweile also wieder verhältnismäßig einfach und zeitnah möglich, die Vorteile eines privaten Versicherungsschutzes für sich beanspruchen zu können.
Die Versicherungspflichtgrenze und ihre Auswirkungen
Als wesentliche Rechengröße für alle Versicherungsnehmer, die einen Wechsel in die PKV wünschen, ist die Versicherungspflichtgrenze zu sehen. Diese Größe, die im Jahr 2011 eine Höhe von 49.500 Euro besitzt, gibt das Bruttojahreseinkommen an, das ein Wechselwilliger für einen erfolgreichen Wechsel zu erbringen hat. Die Versicherungspflichtgrenze ist ausschließlich für Arbeiter und Angestellte relevant, andere Berufsgruppen wie Selbstständige, Freiberufler oder Beamte sind nicht an diesen Grenzbetrag gebunden und können jederzeit als freiwillig Versicherte in die PKV wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze ist nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze zu verwechseln, die aktuell knapp 5.000 Euro niedriger liegt als der erstgenannte Betrag. Die Verwechslung ist deshalb nicht unüblich, da bis kurz nach der Jahrtausendwende diese beiden Rechengrößen eine identische Höhe besaßen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt das Maximaleinkommen an, das für die Berechnung des gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags herangezogen wird. Sollte dieser Betrag erreicht und überschritten werden, ist damit nicht die freie Wechselmöglichkeit in die PKV verbunden, für diese ist in jedem Fall ein Verdienst von wenigstens 49.500 Euro zu erbringen.
Die Wartefristen für den Wechsel in die PKV
Ist die geforderte Einkommensgrenze durch den Versicherten erreicht, kann dennoch nicht direkt der Wechsel in die PKV zum nächsten Monat erfolgen. Stattdessen hat der Gesetzgeber eine Wartefrist eingeführt, die aktuell zwölf Kalendermonate beträgt. In diesem Zeitraum ist zwar die Mitgliedschaft in der PKV noch nicht möglich, dennoch kann sich jeder potenziell Privatversicherte natürlich schon darüber informieren, welche Versicherungen es auf dem Markt gibt und welche von diesen eine individuell lohnenswerte Form der Krankenversicherung darstellt.
Seit dem Jahr 2011 ist der Wechsel in die PKV durch den Gesetzgeber wieder vereinfacht worden, da durch den Gesetzgeber die Ein-Jahres-Frist erneut eingeführt wurde. Diese war schon einmal als Richtlinie für die private Krankenversicherung in Deutschland etabliert, wurde jedoch in den 1990er Jahren durch die Drei-Jahres-Frist ersetzt. In diesem Fall musste ein Wechselwilliger nach Erfüllung der Einkommensgrenze 36 Kalendermonate abwarten, bis er endlich in den Schutz eines privaten Versicherers wechseln konnte. In dieser Hinsicht ist es mittlerweile also wieder verhältnismäßig einfach und zeitnah möglich, die Vorteile eines privaten Versicherungsschutzes für sich beanspruchen zu können.
